ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN                                                                    

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Bestimmungen
Gemäß dem Beschluss zur Erfüllung der Bedingungen vom 14. Juni 2016, KLASSE: UP / I-330-01 / 16-01 / 157; GESCHÄFTS-NR.526-05-01-01-01 / 2-16-2, ist die Firma PREMIUM SM d.o.o., Malinska, Dubašljanska 76,  am 30.06.2016. im Maklerregister, geführt von der kroatischen Handelskammer, Registrierungsnummer: 79/2016 eingetragen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Immobilienmakler (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen einer Makleragentur (im Folgenden: Makler) und einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die eine schriftliche Vereinbarung mit dem Makler abschließt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil des zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrags.
Mit dem Abschluss eines Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmt und diese vollständig akzeptiert.

Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffe
  • Ein Immobilienmakler ist ein Unternehmen, Einzelunternehmer oder ein Gewerbetreibender, der für die Tätigkeiten eines Immobilienmaklers auf dem Gebiet der Republik Kroatien registriert ist. Ein Immobilienmakler ist auch ein Unternehmen, Einzelunternehmer oder ein Gewerbetreibender, der für die Tätigkeiten eines  Immobilienmaklers registriert ist und seinen Sitz auf dem Gebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
  • Das Ministerium ist das für die Wirtschaft zuständige Ministerium
  • Der Minister ist der für die Wirtschaft zuständige Minister
  • Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler registriert ist.
  • „Tätigkeit eines Immobilienmaklers“ sind Handlungen in Bezug auf die Verbindung eines Auftraggebers und eines Dritten sowie auf die Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, insbesondere beim Verkauf, Ankauf, Umtausch, Mieten, Vermieten von Immobilien usw.
  • Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die einen schriftlichen Maklervertrag mit einem Immobilienmakler (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter und andere Teilnehmer an einem  Immobiliengeschäft) abschließt.
  • Ein Dritter ist eine Person, die ein Immobilienmakler mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen möchte, um über den Abschluss von Rechtsgeschäften bezüglich einer bestimmten Immobilie  zu verhandeln
Weicht ein bestimmter  Vertrag mit dem Auftraggeber von den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, gelten die Bestimmungen dieses bestimmten Vertrags.
Sorgfalt bei Rechtsgeschäft
Der Makler hat bei Ausübung von Vermittlungstätigkeit, bzw. sonstigen, mit dem Vermittlungsobjekt verbundenen Handlungen mit erhöhter Sorgfalt, nach berufsständischen Regelungen und mit Sorgfalt eines guten Kaufmannes zu verfahren.
Das Angebot an Immobilien
Das Angebot des Maklers  basiert auf den Informationen, welche er vom Auftraggeber  schriftlich und / oder mündlich und / oder elektronisch erhalten hat.
Die Angebots- und / oder Immobiliendaten gelten als bestätigt, wenn ein Maklervertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Makler unterzeichnet wird.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Möglichkeit eines Fehlers in der Beschreibung und im Preis der Immobilie besteht und dass die beworbene Immobilie bereits verkauft oder vermietet wurde oder dass der Eigentümer vom Verkauf der Immobilie abgesehen  hat und dass in solchen Fällen der Makler keine Verantwortung trägt.
Der Makler ist nicht verantwortlich für Fehler und / oder extrem fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat die Angebote und Informationen  des Maklers  als Geschäftsgeheimnis  zu behandeln und er darf sie nur mit schriftlicher Zustimmung des Maklers an Dritte weitergeben.
Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits bekannt, ist er verpflichtet, den Makler darüber zu informieren.
Mit der Unterzeichnung des Maklervertrags bestätigt der Auftraggeber, dass die vom Makler angebotenen und ihm gezeigten Immobilien weder mit einem anderen Makler gesehen wurden, noch dass er einen Maklervertrag mit einem anderen Makler unterzeichnet hat.
Immobilienpreise
Die Immobilienpreise sind in EUR angegeben und ab dem 01.01.2023  auch in EUR zahlbar. Der feste Umrechnungskurs beträgt 1,00 EUR = 7,53450 HRK.
Bewerbung
Der Makler ist verpflichtet, bei Bewerbung der Immobilie in öffentlichen Kommunikationsmitteln, bzw. in sonstigen schriftlichen und elektronischen Medien, in Maklerräumen oder an sonstigen Stellen, wo die Werbung von gegenständlichen Immobilien zulässig und nützlich ist, seine Maklerfirma bekannt zu machen.
Ausübung von gleichwertigen Tätigkeiten
Ein Agent darf ohne Zustimmung des Maklers, für den er aufgrund eines Arbeitsvertrags Vermittlungstätigkeiten ausübt,  gleichzeitig  keine gleichartigen oder auch sonstigen Tätigkeiten für einen anderen Makler  ausüben, bzw. keine gleichartigen oder den Vermittlungstätigkeit ähnlichen Dienstleistungen erbringen, welche der Makler erbringt,  bzw. Dienstleistungen in Verbindung mit dem Gegenstand der Vermittlung.
Verstößt der Agent gegen das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot, kann der Makler  vom Agenten einen Schadensersatz verlangen, oder fordern, dass das abgeschlossene Geschäft als für seine Rechnung gilt, oder dass der Agent ihm den daraus erworbenen Gewinn übergibt oder dass der Agent an ihn die Forderungen aus diesem Geschäft abtritt.
Maklervertrag
Aufgrund eines Maklervertrages ist der Makler verpflichtet, einen Kaufinteressenten zu finden und ihn mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen zwecks Verhandlungen und Abschluss eines Rechtsgeschäftes, nämlich  Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie, und der Auftraggeber ist verpflichtet, eine bestimmte Maklerprovision beim Abschluss des Rechtsgeschäftes an den Makler zu zahlen.
Wenn die  Vertragsparteien keine Laufzeit für den  Maklervertrag festgelegt haben, gilt er für den Zeitraum von 12 Monaten und er kann mit Zustimmung beider Parteien mehrmals verlängert werden.
Soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen, gelten für das Schuldverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler  die allgemeinen Regelungen des Schuldrechts .
Die Bestimmungen des Schuldrechts können im Vertrag nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, es sei denn, im Zusammenhang mit einzelner Bestimmung ist eine andere Vereinbarung ausdrücklich zulässig oder eine andere Vereinbarung ist im offensichtlichen Interesse des Auftraggebers.
Im Vertrag sind insbesondere folgende Informationen anzugeben – Angaben zum Makler, zum Auftraggeber, zur Form und zum wesentlichen Inhalt des Vermittlungsgeschäfts, zur Maklerprovision sowie zu möglichen zusätzlichen Kosten, die für sonstig geleistete Dienste des Maklers bezüglich des ihm anvertrauten Geschäfts  in Auftrag des Auftraggebers entstehen. 
Der Vertrag kann auch andere Informationen enthalten, die sich auf Vermittlungsgeschäft beziehen (z.B. Zahlungsbedingungen und Fristen, Maklergebühren, Angaben zur Haftpflichtversicherung, Bedingungen zur Sicherung der Provisionsleistung usw.)
Mit dem Abschluss des Maklervertrags bestätigt der Kunde, dass er mit den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist und diesen zustimmt.
Makleralleinauftrag
Mit dem Maklervertrag  kann sich der Auftraggeber verpflichten, keinen anderen Makler für die vermittelte Arbeit zu beauftragen (Alleinauftrag), und ein solcher Makleralleinauftrag muss ausdrücklich vereinbart werden.
Soll der Auftraggeber während der Laufzeit des Makleralleinauftrages mit einem anderen Makler ein Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hat der Auftraggeber dem per Alleinauftrag  beauftragten Makler die vereinbarte Provision sowie die möglichen, während der Vermittlungstätigkeit entstandenen zusätzliche Kosten zu zahlen.
Beim Abschluss eines Makleralleinvertrages ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber auf die Bedeutung und die rechtlichen Konsequenzen dieser Klausel hinzuweisen.
Beendigung des Maklervertrages
Ein  auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet mit der vereinbarten Frist, wenn in diesem Zeitraum kein Vermittlungsvertrag geschlossen worden ist oder aufgrund der Kündigung einer von Vertragsparteien.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die anfallenden Kosten zu erstatten, wenn sie vereinbart haben, diese gesondert zu zahlen.
Wenn der Auftraggeber 12 Monate nach Beendigung des Maklervertrages ein Rechtsgeschäft schließt, welches aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande gekommen ist, ist er verpflichtet, dem Makler die volle Provision zu zahlen, es sei denn, im Vertrag wurde anderes vereinbart.
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels beziehen sich auch auf die Beendigung des Makleralleinauftrages.
Die Pflichten des Maklers
Der Makler ist aufgrund dieses Vertrages insbesondere Folgendes zu unternehmen verpflichtet:
  • sich um den Verkauf zu bemühen und einen Kaufinteressenten zu finden und diesen mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen zwecks Abschluss des Rechtsgeschäfts
  • den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie in Kenntnis zu setzen und Unterlagen anschaffen und darin Einsicht zu nehmen, mit welchen das Eigentum oder sonstiges dingliches Recht an der betreffenden Immobilie nachgewiesen wird,
  • erforderliche Handlungen zwecks Präsentation des Objektes auf dem Markt und die Bewerbung des Objektes auf entsprechende Weise vorzunehmen sowie sonstige Maßnahmen zu treffen, im Einvernehmen beider Vertragsparteien, welche über die übliche Präsentation hinausgehen, wofür er Anspruch auf besondere, im Voraus vom Auftraggeber bewilligten Kosten hat,
  • die Besichtigung der Immobilien zu ermöglichen,
  • bei Verhandlungen zu vermitteln und sich um den Vertragsabschluss zu bemühen,
  • Personaldaten des Auftraggebers und Angaben über die von ihm zu vermittelnden Immobilien und in Verbindung mit diesen Immobilien sowie über das zu vermittelnde Geschäft als Geschäftsgeheimnis zu bewahren,
  • die Richtigkeit von Angaben zu prüfen, die sich auf die gegenständlichen Immobilien und deren Eigentum beziehen, auf Mängel und etwaige Risiken bezüglich des nicht geregelten Grundbuchstands der Immobilien hinzuweisen sowie auf einverleibte Lasten und Beschränkungen im Rechtsverkehr gemäß Sondervor-schriften, Baugenehmigung und Nutzungsgenehmigung und sonstige für den Auftraggeber relevanten Angaben, wenn sie in den dem Makler  vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind. Die Verantwortung des Maklers ist ausgeschlossen, sofern bestimmte Mängel aus den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen für den Makler  nicht erkennbar sind und/oder vom Auftraggeber gegenüber dem Makler geheim gehalten werden,
  • ist der Vertragsgegenstand ein Grundstück, den Verwendungszweck dieses Grundstückes gemäß Raumplanungsvorschriften zu prüfen,
  • den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft wichtigen Umstände in Kenntnis zu setzen, die ihm bekannt sind oder bekannt sein sollten,
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist aufgrund dieses Vertrages insbesondere Folgendes zu unternehmen verpflichtet:
  • den Makler über alle für die Vermittlung wichtigen Umstände in Kenntnis zu setzen sowie ihm richtige Angaben zu diesen Immobilien vorzulegen, falls vorhanden ihm die Standortgenehmigung, Baugenehmigung, bzw. Nutzungsgenehmigung für die gegenständlichen Immobilien zur Einsichtnahme vorzulegen und die Nachweise über die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu erbringen,
  • dem Makler zur Einsichtnahme alle sein Eigentum oder sonstiges dingliches Recht an Immobilien bezeugenden Urkunden zu geben, sowie ihn auf alle eingetragenen oder nicht eingetragenen Lasten und Beschränkungen hinzuweisen. Verschweigt der Auftraggeber dem Makler bestimmte Mängel der Immobilie, von deren Vorhandensein er wusste oder hätte wissen müssen, haftet er in gleicher Weise nach den Bestimmungen des Schuldrechts,
  • den Energieausweis für die Immobilie (für eine Wohnung oder ein Haus) vorzulegen, der für die Bewerbung der Immobilie erforderlich ist, und die Verpflichtung zur Übergabe des Energieausweises an den Dritten, und zwar beim Abschluss des Vorvertrages und/oder des Hauptvertrages
  • dem Makler zu ermöglichen, Fotos und/oder Aufnahmen der Immobilie zu machen und diese Fotos und/oder Aufnahmen auf seiner Website sowie in anderen vom Makler verwendeten Webanzeigen und Druckwerbung zu veröffentlichen,
  • dem Makler und dem Kaufinteressenten die Besichtigung der Immobilien zu ermöglichen,
  • den Makler über alle wichtigen Angaben bezüglich der Immobilien in Kenntnis zu setzen, insbesondere die Beschreibung und Preis,
  • nach Abschluss des Rechtsgeschäftes, bzw. vor dem Vertrag, in welchem er sich zum Abschluss des vermittelten Geschäfts verpflichtet hat, und wenn der Vermittler und der Auftraggeber es vereinbart haben, dass der Provisionsanspruch bereits beim Abschluss des Vorvertrages entsteht, dem Makler die Maklerprovision zu zahlen, es sei denn, es wurde anderes vereinbart
  • bei ausdrücklicher Abmachung dem Makler die über die üblichen Maklerkosten hinausgehenden, während der Vermittlungen entstandenen Kosten zu ersetzen,
  • den Makler schriftlich über sämtliche, mit dem ihm in Auftrag gegebenen Vermittlungsgeschäft verbundenen Änderungen zu informieren, insbesondere über die Änderungen bezüglich des Eigentums an Immobilien,
  • dem Makler freiwillig seine personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sowie alle erforderlichen Informationen und ein Personaldokument zum Zweck der Identitätsfeststellung und zwar vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts, bzw. vor Abschluss des Vorvertrags oder Hauptvertrags  in Verbindung mit der vom Makler vermittelten Immobilie vorzulegen; die Pflichten des Maklers sind durch das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegt.
Der Auftraggeber ist weder verpflichtet, die Verkaufsverhandlungen mit Dritten anzutreten, welche der Makler gefunden hat, noch das Rechtsgeschäft zu schließen, und die Vertragsbestimmung, die anders besagt, ist nichtig.
Der Auftraggeber haftet dem Makler für den Schadensersatz, wenn er dabei nicht im guten Glaube verfahren hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm alle während der Vermittlungen entstandenen Kosten zu ersetzen, welche nicht weniger als 1/3 und nicht mehr als die vertraglich vereinbarte Maklerprovision betragen können.
Anonymer Auftraggeber
Ein Makler, der die Vermittlungstätigkeit für einen Auftraggeber ausübt, welcher anonym bleiben möchte, ist nicht verpflichtet, vor Abschluss des Rechtsgeschäfts dem Kaufinteressenten die Identität des Auftraggebers zu entdecken.
Unteraufträge
Der Makler darf den Maklervertrag auf andere Makler übertragen, wenn der Makler und Auftraggeber dies vereinbart haben.
In dem im Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall bleibt der Auftraggeber im Vertragsverhältnis ausschließlich mit dem von ihm beauftragten Makler. Der Makler  stellt dem Auftraggeber  das Verzeichnis von Maklern, an die der Maklervertrag übertragen wird.
Maklerprovision
Die Höhe der Maklerprovision wird im Immobilienmaklervertrag frei festgelegt.
Die Höhe der Maklerprovision darf 1.000,00 EUR zzgl.  MwSt. (tausend Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht unterschreiten.
Es gilt, dass der Makler den Auftraggeber mit dem potentiellen Geschäftspartner in Verbindung gebracht hat, wenn dem Auftraggeber die Möglichkeit gegeben wurde, mit einer Person (physischen oder Rechtsperson) den Kontakt zwecks Verhandlung über ein Rechtsgeschäft aufzunehmen, insbesondere wenn der Makler den Auftraggeber oder einen Dritten unmittelbar zur Besichtigung der betreffenden Immobilie geführt oder darauf verwiesen hat, wenn er das Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Geschäftspartner zwecks Verhandlung über ein Rechtsgeschäft organisiert hat oder wenn er dem Auftraggeber oder einem Dritten den Namen und die Telefonnummer der für den Abschluss des Rechtsgeschäfts berechtigten Person oder ihm den genauen Standort  der betreffenden Immobilie mitgeteilt hat.
In der vereinbarten Höhe der Maklerprovision sind folgende Kosten nicht enthalten: Übersetzung des Vorvertrages und des Hauptvertrages, Eintragungs- und Löschungsbewilligung, sowie sonstige Unterlagen, die der Auftraggeber für den Immobilienkauf benötigt, in der Sprache nach Wahl des Auftraggebers, Gerichtsgebühren für Vormerkung, Begründung der Vormerkung, Eigentumsübertragung, Beurkundung etc., notarielle Kosten, Kosten für Anschaffung sonstiger Unterlagen beim Gericht, Vermessungsamt, zuständigen Verwaltungsstellen der lokalen und/oder regionalen Selbstverwaltungseinheiten oder anderen Behörden sowie andere anfallende zusätzliche Kosten in Verbindung mit Unterlagen, die zur Realisierung des betreffenden Rechtsgeschäfts erforderlich sind.
Beschafft der Makler die angeführten Unterlagen für den Auftraggeber, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die entstandenen Kosten in Höhe der tatsächlichen Kosten, einschließlich der Höhe der Verwaltungsgebühren, Sachkosten, Reisekosten und des Zeitaufwands für die Beschaffung der Unterlagen usw. zu ersetzen.
Wenn sich die Immobilie außerhalb der Insel Krk befindet oder mehr als 30 km (in Worten: dreißig) vom Sitz des Maklers entfernt ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Reisekosten des Maklers bis zur Immobilie  zu zahlen (Fahrtkosten betragen 0,40 EUR/km). Kommt es zum Vertragsabschluss mit einem Dritten für die Immobilie außerhalb der Insel Krk  oder mehr als 30 km (in Worten: dreißig) vom Sitz des Maklers entfernt, sind die Reisekosten in der Höhe der Maklerprovision enthalten und werden nicht zusätzlich berechnet.
Anspruch auf Maklerprovision
Der Makler hat Anspruch auf Maklerprovision erst nach Abschluss des von ihm vermittelnden Vertrages, ausser der Auftraggeber und Makler haben es so vereinbart, dass dieser Anspruch schon beim Abschluss des Vorvertrages entsteht.
Der Makler ist nicht berechtigt, eine Teilzahlung im Voraus, bzw. vor Abschluss des Hauptvertrages bzw. vor Abschluss des Vorvertrages gemäß Abs. 1 dieses Artikels zu fordern. Der Makler ist berechtigt,  die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen bezüglich des Vermittlungsgeschäftes  in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet zu bekommen, wenn dieses zwischen Auftraggeber und Makler gesondert vereinbart wurden.
Der Provisionsanspruch des Maklers gilt, wenn im Vertrag nicht anders vereinbart, noch 12 Monate,  wenn der Abschluss des Kaufvertrages mit einem Dritten nach Beendigung des Maklervertrages, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.
Der Makler hat keinen Provisionsanspruch, wenn er selbst als Kunde, bzw. Käufer mit dem Auftraggeber den Kaufvertrag für die von ihm zu vermittelnde Immobilie abschließt oder wenn einen solchen Vertrag der Agent abschließt, welcher für den Makler die Vermittlungstätigkeit ausführt; er hat jedoch Anspruch auf Schadensersatz von einem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsgesetz.
Der Auftraggeber hat dem Makler die Provision zu zahlen, wenn der Ehepartner oder der aussereheliche Partner des Auftraggebers, sein Nachkommen oder Elternteil, bzw. eine Firma oder sonstige Rechtsperson, deren Gründer oder gesetzlicher Vertreter der Auftraggeber, sein Ehepartner oder sein ausserehelicher Partner, Nachkommen oder Elternteil ist, bzw. mit welcher er einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag oder Dienstleistungsvertrag hat, das vermittelte Rechtsgeschäft mit der Person abschließt, mit welcher der Makler den Auftraggeber in Verbindung gebracht hat.
Fachliche Befähigung
Ein Vermittler muss eine fachliche Befähigung für die Tätigkeit eines Immobilienmaklers besitzen oder er muss einen für die Ausübung der Maklertätigkeit fachlich befähigten Agenten anstellen.
Die fachliche Fähigkeit aus Absatz 1 dieses Artikels wird durch die entsprechende Fachprüfung aus Artikel 30 des  Immobilienvermittlungsgesetzes (Amtsblatt  107/07, 144/12, 14/14, 32/19) nachgewiesen.
Schadenshaftpflichtversicherung
Ein Immobilienmakler ist verpflichtet, bei einer kroatischen Versicherungsgesellschaft eine Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber dem Auftraggeber oder einem Dritten aus seiner Tätigkeit zu schließen und laufend zu erneuern.
Die niedrigste Versicherungssumme für Schäden, welche der Makler durch seine Tätigkeit verursachen könnte, darf nicht niedriger sein als 200.000,00 HRK pro Schadensfall, bzw. 600.000,00 HRK für alle Schadensfälle in einem Versicherungsjahr.
Der Makler darf ebenfalls bei einer Versicherungsgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes versichert sein.
Schutz personenbezogener Daten
Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung ("Amtsblatt der Europäischen Union L119). Die Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt sich nach internen Verfahren und Dokumenten, mit denen sich der Kunde vor Abschluss eines Vertragsverhältnisses vertraut zu machen verpflichtet ist.
Beschwerden
Der Makler ermöglicht es seinen Kunden, in seinen Geschäftsräumen die Beschwerde einzureichen.
Beschwerde können per Post, Fax oder E-Mail eingereicht werden.
Der Makler nimmt umgehend, jedoch spätestens binnen 15 Tagen ab Erhalt die Stellung zur Beschwerde.
Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen dem Makler und dem Auftraggeber bezüglich der Rechtsbeziehungen aus dem Maklervertrag ist das Amtsgericht in Crikvenica zuständig.
Schlussbestimmungen
An Verhältnisse zwischen dem Makler und dem Auftraggeber, die durch diese Allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch den Maklervertrag nicht geregelt sind, werden die Bestimmungen des  Immobilienvermittlungsgesetzes  (Amtsblatt  107/07, 144/12, 14/14, 32/19) und des Schuldrechts der Republik Kroatien (Amtsblatt 35/05, 41/08, 125/11, 78/15, 29/18) angewandt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an einer sichtbaren Stelle in den Geschäftsräumen des Maklers verfügbar sowie auf Internetseiten der Makleragentur abrufbar  http://www.premium-nekretnine.com/


In Malinska, 16. 01. 2023